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BETREUUNGSVOLLMACHT

Durch die Betreuungsverfügung kann der Verfügende einen Vorschlag machen, wer vom Gericht als Betreuer eingesetzt wird, falls es zu einer Betreuerbestellung kommen sollte.

Wenn eine solche Verfügung nicht vorliegt und man seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, wird ggfs. von Amtswegen eine Betreuung eingerichtet. Hierbei entscheidet das Gericht über die Betreuung an sich, die Person des zu bestellenden Betreuers und seine Aufgaben bzw. sog. Wirkungskreise. Verzichtet man auf solche Regelungen, lässt man sich also wichtige Entscheidungen aus der Hand nehmen.

Können sich nicht Angehörige kümmern? Rein rechtlich haben die Angehörigen überhaupt keine Befugnisse. Die Befugnis, für einen Angehörigen Entscheidungen treffen zu können, ergibt sich nicht aus der Stellung als Verwandter, sondern aus der amtlich bestellten Betreuung.

Auch hier kann es sich empfehlen, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Verfügung juristisch in Ordnung und auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnitten ist.

Können sich nicht Angehörige kümmern? Rein rechtlich haben die Angehörigen überhaupt keine Befugnisse. Die Befugnis, für einen Angehörigen Entscheidungen treffen zu können, ergibt sich nicht aus der Stellung als Verwandter, sondern aus der amtlich bestellten Betreuung.

Auch hier kann es sich empfehlen, rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Verfügung juristisch in Ordnung und auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnitten ist.

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