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ERBENGEMEINSCHAFT – Ihre Anwälte für Neustadt/Aisch und Umgebung

Die Miterben werden nicht gemeinschaftliche Eigentümer an den Nachlassgegenständen, sondern nur am gesamten Nachlass im Rahmen einer sogenannten Gesamthandsgemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich darauf angelegt, den Nachlass durch ihre Auseinandersetzung zu verteilen und dadurch die Erbengemeinschaft zu beendigen.

Weil die einzelnen Miterben oft recht unterschiedliche Interessen verfolgen, ist auch die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften sehr streitträchtig. Als Fachanwälte für Erbrecht berät Rechtsanwalt Gerhard Meyer Sie in unseren Kanzleien in Neustadt/Aisch, Erlangen und Nürnberg fachkundig.

Liquidation einer Erbengemeinschaft – Unsere Anwaltskanzlei bietet Unterstützung

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann über verschiedene Wege erfolgen:

  • Vereinbarung unter den Miterben
    Dies ist der einfachste Weg. Alle Miterben einigen sich über die Verteilung des Nachlasses. Sobald in den Nachlass auch Grundstücke fallen, ist zu beachten, dass der Auseinandersetzungsvertrag möglicherweise der notariellen Beurkundung bedarf.
  • Vermittlung durch das Nachlassgericht
    Kommt keine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben zustande, besteht die Möglichkeit, das Nachlassgericht als vermittelnde Stelle anzurufen. Das Gericht lädt in diesem Fall alle Beteiligten und versucht eine Einigung unter den Beteiligten zu erzielen. Dabei stehen dem Nachlassgericht jedoch keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung. Widersetzt sich auch nur ein Miterbe dem Vermittlungsversuch des Gerichts, so kommt keine Einigung zustande.
  • Auseinandersetzungsklage
    Können sich die Erben auf keine gemeinsame Lösung verständigen, bleibt nur der Weg der sogenannten Auseinandersetzungsklage. Mit dieser Klage begehrt ein Miterbe von den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft Zustimmung zu einem in der Klage enthaltenen Teilungsplan. Mit Rechtskraft des Urteils sind die Voraussetzungen für eine Versteigerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und beweglichen Sachen geschaffen. Aus den auf diesem Weg erzielten Einnahmen sowie sonstigen im Nachlass befindlichen Vermögenswerten werden zunächst die Nachlassverbindlichkeiten beglichen. Der dann noch bestehende Überschuss wird an die Erben nach der jeweiligen Erbquote verteilt.

Nachlassverwaltung – Unsere Kanzlei in Neustadt/Aisch, Erlangen und Nürnberg berät Sie

Bis zur Auseinandersetzung muss der Nachlass verwaltet werden. Dabei wird je nach Wichtigkeit und Bedeutung der jeweiligen Maßnahme unterschieden, ob diese Maßnahme von allen Miterben gemeinsam, durch die Mehrheit der Erben oder sogar von einem Miterben alleine durchgeführt werden kann.

Besteht hierüber Streit, kann es helfen, unsere Anwaltskanzlei in Neustadt/Aisch, Erlangen oder Nürnberg zurate zu ziehen.

Grundsätzlich bedürfen jegliche den Nachlass betreffende Verwaltungsmaßnahmen der Zustimmung und Mitwirkung aller Miterben.

Dahingegen können Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen, von der Stimmenmehrheit der Erben beschlossen werden. Als solche Maßnahmen wurden in der Vergangenheit z. B. der Abschluss eines Mietvertrages über eine zum Nachlass gehörende Immobilie oder auch die Fortführung eines Gewerbebetriebes angesehen.

Sie haben Fragen zum Thema Erbengemeinschaft? Unsere Anwaltskanzlei für Neustadt/Aisch und Umgebung hilft Ihnen bei der Konfliktlösung und Durchsetzung Ihrer Rechte. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung! Um eine Erbengemeinschaft zu vermeiden, empfehlen wir überdies allen Erblassern die Aufsetzung eines Testaments.

Sie benötigen Rechtsbeistand? Wir beraten & vertreten Sie gern.

0913 169 5600
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